Mit einer Hausratversicherung hat man die Möglichkeit, seinen gesamten Besitz gegen Schäden, die durch äußere Umstände entstehen, abzusichern. Dabei ist es nicht einfach, all die Versicherungsgegenstände voneinander abzugrenzen und im Ernstfall zu wissen, wofür die Versicherungen jetzt aufkommt – und wofür nicht.
Grundsätzlich und standardisiert sind durch eine Hausratversicherung die Schäden abgedeckt, die durch einen Brand, einen Blitzschlag, eine Explosion, einen Absturz von Luftfahrzeugen, einen Raub, einen Einbruch inkl. Diebstahl, Vandalismus, durch ausdringendes Leitungswasser, z.B. bei einem Rohrbruch, durch Frost, Sturm oder Hagel entstehen. Diese Standardabdeckung kann durch verschiedene Erweiterungen ergänzt werden, zu diesen Erweiterungen zählen zum Beispiel die Versicherung gegen Überspannungsschäden, bei Fahrraddiebstählen oder gegen Schäden, die durch Wasserbetten und Aquarien, bzw. deren Defekte verursacht werden können. Des Weiteren können seltene Elementarschäden in die Versicherung aufgenommen werden, zu diesen zählen zum Beispiel Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung oder Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen. Ob die Aufnahme dieser möglicherweise eintretenden Elementarschäden in eine Hausratversicherung sinnvoll ist, das hängt zum Beispiel auch von den äußeren Umständen ab. Eine Versicherung gegen Lawinen mag in den Alpen sinnvoll sein, wäre es aber zum Beispiel in Südspanien weniger.
Die grundständige Hausratversicherung kann zudem um etwaige Glasschäden am Haus und am Mobiliar, um Versicherungen für Schmuck, Pelze, Musikinstrumente, Jagd- und Sportwaffen und um eine Versicherung für das Reisegepäck erweitert werden. Reisegepäckversicherungen werden dabei jedoch in der Regel nur für die Dauer einer Reise und nicht etwa permanent abgeschlossen.
Laut Bestimmung können die Leistungen der Hausratversicherung dann beansprucht werden, wenn eine versicherte Sache durch eine versicherte Gefahr oder als Folge einer gesicherten Gefahr am Versicherungsort zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt. (§3 VHB92) Wenn der Versicherte also sein eigenes Heim gegen Schäden durch Sturm versichert hat, aber keine Zusatzversicherung für Instrumente abgeschlossen hat, seine Klarinette bei einem starken Sturm am offenen Fenster stand, runterfiel und beschädigt wurde, so muss der Versicherer dafür nicht aufkommen, weil die entsprechende Zusatzversicherung fehlte.
Laut Definition gehört der gesamte Hausrat zu einer solchen Versicherung. Dazu zählen Gegenstände zur Einrichtung (Möbel, Teppiche, etc.), Gebrauchsgegenstände (Geschirr, Besteck, Kleidung, etc.), Verbrauchsgegenstände (Nahrungs- und Genussmittel) sowie Bargeld und Wertsachen. Für Letztgenannte gelten jedoch Entschädigungsgrenzen, die in der Regel bei 20 % des Werts der beschädigten oder entwendeten Gegenstände liegen. Zum Hausrat zählen des Weiteren Pflanzen, Prothesen, Markisen, technische Instrumente, Geräte und Maschinen, Musikinstrumente (bei hohem Wert sollten diese zusätzlich versichert werden), Rundfunk- und Fernsehantennen sowie sogar Haustiere. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass alle Gegenstände, die in der Wohnung oder auf dem Grundstück aufbewahrt oder genutzt werden oder angebracht sind, zum Hausrat zählen.
Der Versicherungsschutz einer Hausratversicherung besteht am, im und auf dem Gebäude sowie auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die Wohnung oder das Gebäude befindet. Für Schäden, die eine bei einem Sturm herunterfallende Antenne, die auf dem Nachbardach landete, verursacht hat, kommt die Hausratversicherung also nicht auf, weil dabei kein Schaden am eigenen Eigentum entstanden ist. In einem solchen Fall greift gegebenenfalls di Haftpflichtversicherung.
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